Schießen/Altersgrenzen (§ 27 WaffG)

 

Eine Ausnahme hierzu bildet das "Lichtschießen".

Hier gibt es keine Altersbegrenzung, da kein Geschoss den Lauf verlässt.

"Geschossen" wird mit einem Lichtstrahl.

Hiermit dürfen also auch schon Kinder "schießen".

 

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.

 

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Druckluftwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (z.B. Inhaber der Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten - neben der Schießstandaufsicht - durchgeführt werden.

  • ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

 

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das "Schießen" mit der Armbrust gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) - Ziffer 27.4.2.3. WaffVwV.

 

https://www.dsb.de/recht/wichtiges-zum-waffenrecht/alter

 

Herzlich willkommen beim Schützenverein Aufenau 1924 e.V.!

 

Komm zu uns, auch, wenn du nicht

schießen willst...

 

Unsere LG - Mannschaft beendet die Runde mit nur einem verlorenen Wettkampf in der Grundklasse I

als Meister.

Herzlichen Glückwunsch!